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„Der Arme und der Reiche
begegnen einander,
der Herr gibt beiden das Augenlicht“,
heißt es im Buch der Sprüche (Sprichwörter).

Im Verlauf des Lebens, wenn die Sehschärfe nachlässt, spielt es dann schon eine Rolle, ob jemand zu den Armen oder Reichen zählt.
Das Gesetz regelt, dass Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf die Versorgung mit Sehhilfen haben. Ansonsten gewährt die Krankenkasse Zuschüsse zu den Gläsern nur für Menschen bei einer Sehbeeinträchtigung ab 6 Dioptrien bzw. 4 Dioptrien bei Hornhautverkrümmung .

Alle anderen müssen unabhängig von ihrer Einkommenssituation ihre Brille allein bezahlen. Das ist bedauerlich, aber machbar, wenn man über ein gutes Einkommen verfügt. Das ist eine Belastung, wenn man über ein weniger gutes Einkommen verfügt. Das ist eine Hürde, die Menschen nur schwer nehmen können, wenn sie ohne Einkommen sind oder nur über ein geringes Einkommen verfügen. Nur noch einmal zur Klarstellung: Auch Bezieher von Arbeitslosengeld II und Grundsicherung müssen die Kosten für eine Brille selbst stemmen. Sie sollen den erforderlichen Betrag für eine Brille ansparen. Allenfalls kommt für Sozialhilfeempfänger eine Darlehnsgewährung in Betracht, wenn sie die Aufwendungen für Brillengläser und ein Brillengestell nicht aus ihrem Regelsatz aufbringen können.

Natürlich hängt es von der Art des Sehfehlers und seiner Schwere ab, welche Brille für den/die Einzelne/n in Frage kommt, was sich dann auch in den Kosten niederschlagen wird. Auch Zusatzausstattung, die sich empfiehlt, hat ihren Preis: Kunststoffgläser statt dicker und schwerer Mineralgläser etwa oder in unterschiedlichen Graden entspiegelte Brillen, die für Menschen wertvoll sind, die z.B. in der Dämmerung und Nachts auf den Straßen unterwegs sind.

In Zahlen ausgedrückt heißt das:

Ein einfaches Gestell kostet ca. 20 €.

Ein einfaches mineralisches Glas kostet pro Glas 15 € bis 20 € im sogenannten Einstärkenbereich (d.h., die Brille wird nur zum Lesen oder nur für die Fernsicht benötigt).

Im Mehrstärkenbereich (d.h., die Brille wird sowohl zum Lesen als auch für die Fernsicht benötigt) kostet ein einfaches bifokales Glas (d.h. ein Glas mit einer sichtbaren Trennlinie) schon 70 € pro Glas. Die Kosten für Gleitsichtgläser sind deutlich höher.

Eine Entspiegelung kostet bei einem mineralischen Glas 15 €, bei einem Kunststoffglas 30 €.

Und entgegen aller Werbeversprechen wird auch ein Brillen-Discounter seine Brillen nicht verschenken können. Bei Versicherungen, die die Übernahme von Kosten versprechen, sind die Bedingungen überdies z.B. hinsichtlich des Leistungsumfangs sorgfältig zu prüfen.

Die Vinzenz-Konferenzen nahmen das Jahresthema der Caritas 2012 „Armut macht krank“ zum Anlass, um auf die Ungerechtigkeit aufmerksam zu machen, die Menschen mit geringem finanziellen Spielraum den Zugang zu existierenden Möglichkeiten zum Ausgleich ihrer bestehender Sehschwäche/Fehlsichtigkeit deutlich erschwert. Im Sozialstaat Deutschland ist es möglich und Gang und Gäbe, dass Menschen trotz bestehender technischer Voraussetzungen die Mittel versagt bleiben, die sie für ein ungetrübtes Sehen benötigen.

Die Vinzenz-Konferenzen wollen den Staat nicht aus seiner Verantwortung entlassen, bedürftigen Menschen lebensnotwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Die Vinzenz-Konferenzen leisten im Einzelfall aber Hilfe für Menschen, die eine Brille dringend benötigen und diese aus eigenen Mitteln nicht bezahlen können. Wenden Sie sich in dieser Situation bitte an die Vinzenz-Konferenz in Ihrer Stadt.


Info

In einfacher Sprache (pdf-Datei)

Hinweis
In einem Kommentar zu einem Zeitungsartikel über unsere Aktion hieß es, dass eine Unterstützung durch die Vinzenz-Konferenz auf das Einkommen des ALG II Beziehers angerechnet würde und er daher nur Nachteile habe. Das ist allerdings falsch. Denn im SGB II ist ausdrücklich geregelt: „Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege ( zu der die Vinzenz-Konferenzen als Fachverband der Caritas zählen) sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, …“

Gesetzliche Regelungen

Rechtsprechung

Am 12.05. wurde an den Bundestag die Anfrage zum Thema Kosten für Brillen bei Hartz IV und Sozialhilfe gestellt

Am 18.7.2019 hat das Bundessozialgericht folgendes Urteil zur Brillenfinanzierung verkündet

(BSG B 8 SO 4/18 R)

Der Sachverhalt:

Die volljährige Klägerin ist wegen einer Trisomie 21 (sog Down-Syndrom), einem Diabetes Mellitus Typ I und einer Zöliakie schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und den Merkzeichen G, H und RF; außerdem besteht eine Hyperopie (Weitsichtigkeit) bei einem Dioptrie-Wert von 6,5 (rechts) bzw 6,0 (links). Sie arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Aus ihrer Tätigkeit bezieht sie ein monatliches Einkommen (228 Euro) und daneben Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung; über weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt sie nicht.

Die Klägerin kaufte sich eine Brille für 178,50 Euro (24,50 Euro für die Fassung und 77 Euro je Glas).

Die Krankenkasse übernahm die Kosten für die ärztlich verordnete Brille nicht.

Den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten lehnte auch die beklagte Heimatstadt als Grundsicherungsträgerin ab, weil diese Kosten aus dem Regelsatz aufzubringen seien und sowohl die Gewährung von Hilfe bei Krankheit über das Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinaus als auch die Kostenübernahme als Leistung der Eingliederungshilfe ausscheide.

Die Entscheidung des BSG:

Ein Anspruch scheidet aus. Bei den Kosten für die Neubeschaffung einer Brille, die notwendig wird, ohne dass die Funktionsfähigkeit der bisherigen Brille beeinträchtigt ist, handelt es sich um Kosten für ein langlebiges Gebrauchsgut, die vom Regelbedarf umfasst sind (vgl bereits BSG vom 25.10.2017 – B 14 AS 4/17 R – SozR 4-4200 § 24 Nr 7 RdNr 15; zur Abgrenzung von einer Reparatur einer Brille zu deren Neuanschaffung im Einzelnen BSG vom 18.7.2019 – B 8 SO 13/18 R – RdNr 14). Diese Kosten sind bei der Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben eingeflossen (im Einzelnen BSG vom 25.10.2017 – B 14 AS 4/17 R – SozR 4-4200 § 24 Nr 7 RdNr 18).

Im Grundsatz geht der Gesetzgeber damit wegen der in größeren Zeitabständen notwendig werdenden Anschaffung einer Brille davon aus, dass die Kosten vorrangig eigenverantwortlich aus dem Regelsatz … aufgebracht werden.

Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, hat der Hilfebedürftige in der Regel einen Anspruch auf das Darlehen („soll“), eine Leistungsversagung kommt nur in Ausnahmefällen in Frage. Eine zuschussweise Gewährung, wie sie die Klägerin begehrt, kommt nicht in Betracht (anders nur Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 37 RdNr 11). Der Senat hat keine Zweifel, dass die Gewährung von Darlehen für den Fall, dass tatsächlich keine Ansparungen aus dem Regelsatz erfolgt sind, jedenfalls bei Ausgaben in der hier in Rede stehenden Größenordnung den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherung des Existenzminimums genügt. Insbesondere die Regelungen zur Rückzahlung solcher Darlehen sind so gestaltet, dass sie im Einzelfall die Möglichkeit eröffnen, finanzielle Härten abzufangen.

Sachstand Ende 2017

  • Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Brillenträger/innen die Reparatur der Brille vom Jobcenter erstattet werden muss (Urteil vom 25.10.2017; Az. B 14 AS 4/17 R)
  • SGB II – Leistungsbezieher/innen, bei denen es mit einer Reparatur ihrer Brille nicht getan ist und die eine neue Sehhilfe benötigen, rät die „neue caritas“ (Ausgabe 20/2017) unter der Rubrik „Recht Praktisch“ Folgendes:
  1. Sie sollen die Kostenübernahme beim Sozialamt oder Jobcenter beantragen. Denn es gibt die Möglichkeit, Beschaffungskosten für Sehhilfen nach § 73 SGB XII bewilligt zu bekommen, da es im SGB V (Krankenversicherung) „keine geeignete Grundlage für die Übernahme von Brillenbeschaffungskosten gibt und auch keine Anspruchsgrundlage für einmalige, atypische, nicht vom Regelsatz umfasste Bedarfe.“
  2. „Auch könnte man die Sehhilfe im Rahmen des Vermittlungsbudgets erstattet bekommen, da SBG-II- Bezieher/innen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen“. Dafür brauchen sie natürlich eine passende Sehhilfe.
  3. Eine Kostenübernahme für eine Brille kann auch im Rahmen der Altenhilfe bewilligt werden.

Kostenübernahme für Asylbewerber/Bezieher von SGB II Leistungen oder von Sozialhilfe
https://www.caritas-nrw.de/rechtinformationsdienst/brille-kostenuebernahme-fuer-asylbewerbe?searchterm=kosten%c3%bcbernahme+f%c3%bcr+asylbewerber

Reparaturkosten einer Brille kein Bestandteil des Regelbedarfs (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2016, L 13 AS 92/15)
https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE170021528&psml=bsndprod.psml&max=true

LSG: Zuschuss verstößt gegen krankversicherungsrechtliches Leistungsrecht
Das LSG hat die Klage der Betriebskrankenkasse abgewiesen. Zwar könne eine gesetzliche Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen vorsehen. Die Satzung dürfe jedoch keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Dies sei jedoch der Fall, wenn die zusätzlichen Leistungen nicht lediglich eine Weiterentwicklung der Regelversorgung beinhalteten, sondern neue Leistungen darstellten. Im Bereich der Sehhilfen bestehe für Erwachsene keine Regelversorgung, sondern vielmehr ein grundsätzlicher Leistungsausschluss. Einen Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen hätten lediglich Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie volljährige Versicherte mit einer schweren Sehbeeinträchtigung. Daher sei die Satzungsänderung nicht genehmigungsfähig. Im Hinblick auf die Genehmigungspraxis anderer Bundesländer verwies das LSG darauf, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Die entsprechenden Aufsichtsbehörden würden zudem regelmäßig im Anschluss an höchstrichterliche Rechtsprechung ihre Genehmigungspraxis überprüfen.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 28. Mai 2014

Betriebskrankenkasse will Erwachsenen Zuschuss zu Brillen gewähren
Eine Betriebskrankenkasse beabsichtigte, ihren volljährigen Versicherten einen Zuschuss von maximal 50 Euro zu Brillen und Kontaktlinsen zu gewähren. Sie beantragte beim Bundesversicherungsamt die Genehmigung der entsprechenden Satzungsänderung. Das Bundesversicherungsamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein voraussetzungsloser Anspruch auf einen Zuschuss zu Sehhilfen für volljährige Versicherte einen neuen Versicherungsfall darstelle. Die Satzungsermächtigung erlaube jedoch keine schrankenlose Bereichsausweitung. Daraufhin klagte die Betriebskrankenkasse vor dem LSG mit der Begründung, sie sei in ihrer Selbstverwaltungsautonomie verletzt. Bei Satzungsregelungen stünde ihr ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ferner verwies sie darauf, dass die Landesaufsichten in anderen Bundesländern identische Satzungsregelungen genehmigt hätten. Dies führe zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung.

LSG Hessen: Satzungsänderung einer Betriebskrankenkasse zur Gewährung eines Brillenzuschusses für Erwachsene rechtswidrig
Gesetzliche Krankenversicherungen haben keinen Anspruch auf Genehmigung einer Satzungsänderung, die einen Zuschuss zu Brillen und Kontaktlinsen für volljährige Versicherte vorsieht. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in einem am 28.05.2014 veröffentlichten Urteil entschieden. Denn ein solcher Zuschuss verstoße gegen das krankversicherungsrechtliche Leistungsrecht, da Sehhilfen für Erwachsene grundsätzlich von den Krankenkassenleistungen ausgeschlossen sind und ein Zuschuss damit eine unzulässige neue Leistung darstellen würde. Das LSG hat die Revision zugelassen (Az.: L 1 KR 56/13 KL).